Arztpraxen und medizinische Einrichtungen
Schweigepflicht endet nicht an der Serverschranktür.
Praxen, MVZ, Pflegedienste und therapeutische Einrichtungen arbeiten unter einer Bedingung, die für kaum eine andere Branche gilt: Die Vertraulichkeit der Daten ist nicht nur datenschutzrechtlich, sondern strafrechtlich bewehrt.
Ausgangslage
Wie es in diesem Umfeld meistens aussieht.
Die Praxis-EDV ist über Jahre gewachsen, das Praxisverwaltungssystem gibt vor, was möglich ist, und der Support dafür endet an der Systemgrenze. Alles daneben – Netz, Sicherung, Fernzugriff, Arbeitsplätze – fällt niemandem konkret zu.
Gleichzeitig ist der Betrieb ausgesprochen ausfallempfindlich: Steht das System, steht das Wartezimmer. Ein Wiederanlauf am nächsten Werktag ist keine akzeptable Antwort.
Der Rahmen
Was bei Ihnen gilt – und was daraus für die IT folgt.
Nicht jede Vorgabe betrifft jede Organisation gleich. Diese hier begegnen uns in Ihrem Umfeld am häufigsten.
§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
Ärztinnen, Ärzte und ihre Berufshelfer sind Berufsgeheimnisträger. Die unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen ist strafbar – und der Zugriff auf unverschlüsselte Daten durch Dritte kann bereits ein Offenbaren sein.
Seit der Neufassung 2017 erlaubt Absatz 3 ausdrücklich, IT-Dienstleister einzubeziehen. Dafür müssen sie sorgfältig ausgewählt, zur Geheimhaltung verpflichtet und auf das erforderliche Maß begrenzt werden. Das ist gestaltbar – aber es muss ausdrücklich gestaltet werden.
Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO
Patientendaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen strengeren Anforderungen an Rechtsgrundlage und Schutzmaßnahmen.
Zusätzlich zum Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 sind technische und organisatorische Maßnahmen zu dokumentieren – bei einer Prüfung wird danach gefragt.
Aufbewahrung und Verfügbarkeit
Behandlungsunterlagen sind nach § 630f BGB grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren; berufsrechtliche und spezialgesetzliche Fristen können darüber hinausgehen.
Eine Sicherung, die nur die letzten Wochen abdeckt, erfüllt das nicht. Gefordert ist ein Konzept, das über die gesamte Frist lesbar bleibt.
Diese Übersicht ordnet ein, welche Vorgaben in Ihrem Umfeld typischerweise greifen, und ersetzt keine Rechtsberatung. Was für Ihre Organisation konkret gilt, hängt von Trägerschaft, Rechtsform und Tätigkeit ab – klären Sie es mit Ihrer Rechts- oder Datenschutzberatung.
Aus der Praxis
Wofür Medizin & Pflege unsere Leistungen einsetzen.
Typische Einsatzbeispiele – jedes führt zu der Leistung, aus der es stammt.
Wo man anfängt
Mit der Abgrenzung: Was verantwortet der Anbieter des Praxisverwaltungssystems, und was liegt daneben? Diese Lücke ist in fast jeder Praxis die eigentliche Schwachstelle – und sie lässt sich in einem Gespräch benennen.
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